Satzung

 Satzung des  Sportverein Beiersdorf e.V.

 

§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen  „Sportverein Beiersdorf e.V.“

 

Er hat seinen Sitz in Beiersdorf und wurde am 30.09.1990 unter laufender Nummer 57 des Vereinigungsregisters des Amtsgerichtes Bad Freienwalde registriert. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins

„Sportverein Beiersdorf e.V.“.  Der SV Beiersdorf e.V.  ist Mitglied im LSB Brandenburg e.V.  und im KSB MOL e.V.  und erkennt deren Satzungen an.  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Ausübung des Sports und aller damit verbundenen körperlichen Ertüchtigungen.

 

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen im Breiten- und Fußballsport verwirklicht.

 

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 3 Mittelverwendung

 

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Verbandsanschluß

 

Ergänzend zum Inhalt dieser Satzung und Ordnung des Vereins gelten für aktive Mitglieder die Satzungen der jeweiligen Fachverbände.

 

§ 5 Mitgliedschaft

 

  Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Stimmberechtigt sind Mitglieder in der Versammlung erst ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen Vereinsinteressen mit sofortiger Wirkung durch Beschluß des Gesamtvorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern.

Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an der Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluß, so daß die Mitgliedschaft als beendet gilt.

 

Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als drei Monate vergangen sind. Der Ausschluß ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

 

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

 

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

 

Die Festsetzung der Jahresbeiträge erfolgt durch in einer von der Mitgliederversammlung zu bestätigenden Beitragsordnung.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben ansonsten die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

 

§ 8 Organe des Vereins

 

Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 9 Vorstand

 

Der Vorstand in Sinn des § 26 BGB besteht aus dem  1. und 2.Vorsitzenden sowie der Kassenwart

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein jeweils durch zwei der vorstehend genannten drei Vorstandsmitgliedern vertreten

 

Der erweiterte Vorstand besteht aus

a.)  dem Vorstand

b.)  den Abteilungsleitern

c.)   bis zu  3 Beisitzern

 

§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

 

  •  Führung der laufenden Geschäfte
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung
  • Beschlußfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern
  • Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung

 

§ 11 Wahl des Vorstandes

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatzvorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

 

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

 

§ 12 Vorstandssitzungen

 

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist zweckmäßig, aber nicht notwendig.

 

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens  4   seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden).

 

§ 13 Mitgliederversammlung

 

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

 

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

  1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
  2. Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung, über Vereinsordnungen und Richtlinien,
  3. Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitglieder,
  4. Beschlußfassung zur Einrichtung einzelner Abteilungen,
  5. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

 

Mindesten einmal im Jahr,  möglichst im 1. Halbjahr, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung an die zuletzt dem Verein bekannte Mitgliedsadresse einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.

 

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

 

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.

 

Die Beschlußfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit ¼  der anwesenden Mitglieder dies beantragt.

 

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

 

Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ – Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierzu kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.

 

§ 14 Protokollierung

 

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von einem der vertretungsberechtigten Vorstände und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist

 

§ 15 Kassenprüfer

 

Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten Zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

 

§ 16 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Im Fall der Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Beiersdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports in der Gemeinde zu verwenden hat.

Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.

 

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträgers weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

 

Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾ – Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder

 

 

Vorstehende Satzungsänderung wurde am 18.01.2002 in Beiersdorf von der Mitgliederversammlung beschlossen.

 

Die Satzung gibt es  hier auch als Download.